{"Signatur": "CH_BGer_011", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2022-12-20", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_011_13Y-2-2022_2022-12-20.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=4&from_date=20.12.2022&to_date=20.12.2022&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=40&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F20-12-2022-13Y_2-2022&number_of_ranks=40", "Checksum": "50e9f47ebe9cf443a8a79459bb2d3db1"}, "Scrapedate": "2025-10-04", "Num": ["13Y 2/2022", "13Y_2/2022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Rekurskommission 20.12.2022 13Y 2/2022 (13Y_2/2022)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Commission de recours 20.12.2022 13Y 2/2022 (13Y_2/2022)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Commissione di ricorso 20.12.2022 13Y 2/2022 (13Y_2/2022)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Rekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Commission de recours"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Commissione di ricorso"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsverfahren"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Akteneinsicht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2434", "Zeit UTC": "04.10.2025 18:48:30", "Checksum": "21b9ae853394c5bc4dceb82c6441481c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Rekurskommission 20.12.2022 13Y 2/2022 (13Y_2/2022)\nRegeste:\nAkteneinsicht\n\n\n2.7. Daraus erhellt, dass der bundesgerichtliche Verordnungsgeber entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keineswegs an die weicheren Kriterien von Art. 13 BGA gebunden ist: Vielmehr ist die schematischere Lösung von Art. 8 Abs. 1 VO gedeckt von den Ausführungen in den Materialien, wonach u.a. die Detailbestimmungen betreffend das Einsichtsrecht nicht zu den Grundsätzen im Sinne von Art. 1 Abs. 3 BGA gehören. Art. 8 Abs. 1 VO bezweckt, die interne Meinungsbildung in der Entscheidfindung durch Aktenzirkulation grundsätzlich nicht vor Ablauf der fünfzigjährigen Schutzfrist der Öffentlichkeit preiszugeben. Damit korreliert auch der gehörsrechtliche Einsichtsstandard: Ausgenommen von der Akteneinsicht nach dem rechtlichen Gehör sind gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 2 BV die internen Akten des Gerichts (vgl. Urteil 1P.324/2005 vom 10. Mai 2006 E. 1.2 mit Hinweisen). Dazu gehören etwa Notizen, gerichtsinterne Korrespondenz, Urteilsreferate oder -entwürfe (Christoph Hurni, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 70 zu Art. 53 ZPO). In genau diese Unterlagen verlangt der Beschwerdeführer nun aber vornehmlich Einsicht. Es ist nicht einzusehen, inwiefern das archivrechtliche Einsichtsrecht weiter gehen sollte als das gehörsrechtliche.\n2.8. Der Beschwerdeführer stützt sich damit zu Unrecht auf Art. 13 BAG. Dass vorliegend eine der Voraussetzungen der lit. a bis c von Art. 8 Abs. 1 VO gegeben wäre, namentlich die Einwilligung der betroffenen Richterpersonen, macht der Gesuchsteller zu Recht nicht geltend. Ebensowenig behauptet er, die Schutzfrist sei bereits abgelaufen. Schliesslich würde die Interessenabwägung bei der Konkretisierung des Ermessens nach Art. 8 Abs. 1 VO erfordern, dass der Beschwerdeführer in der Gesuchsbegründung ein eigenes, überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Einsichtnahme darlegt (Urteil 13Y_2/2021 vom 25. Juni 2021 E. 3.3.1 mit weiteren Hinweisen). Was der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, beschränkt sich auf einen allgemeinen Hinweis auf die wissenschaftliche Forschung, was für sich genommen noch kein solches Interesse darstellt.\n3.\nDie Beschwerde ist abzuweisen.\nAuf die Erhebung von Verfahrenskosten wird ausnahmsweise verzichtet (\nArt. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG). Da der Beschwerdeführer in dieser Sache noch nie an die Rekurskommission gelangte, kann nicht von einer mutwilligen Verfahrensführung gesprochen werden, welche rechtsprechungsgemäss die Erhebung einer Spruchgebühr rechtfertigt (\nBGE 133 II 209 E. 5; Urteil 13Y_1/2021 vom 24. Februar 2021 E. 5). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (\nArt. 64 VwVG).\nDemnach erkennt die Rekurskommission:\n1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen.\n2.\nEs werden keine Kosten erhoben.\n3.\nDieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Verwaltungskommission des Schweizerischen Bundesgerichts schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 20. Dezember 2022\nIm Namen der Rekurskommission des Schweizerischen Bundesgerichts\nDer Präsident: Marazzi\nDer Gerichtsschreiber: Stadler"}