{"Signatur": "CH_BGer_011", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2022-12-20", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_011_13Y-2-2022_2022-12-20.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=4&from_date=20.12.2022&to_date=20.12.2022&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=40&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F20-12-2022-13Y_2-2022&number_of_ranks=40", "Checksum": "50e9f47ebe9cf443a8a79459bb2d3db1"}, "Scrapedate": "2025-10-04", "Num": ["13Y 2/2022", "13Y_2/2022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Rekurskommission 20.12.2022 13Y 2/2022 (13Y_2/2022)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Commission de recours 20.12.2022 13Y 2/2022 (13Y_2/2022)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Commissione di ricorso 20.12.2022 13Y 2/2022 (13Y_2/2022)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Rekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Commission de recours"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Commissione di ricorso"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsverfahren"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Akteneinsicht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2434", "Zeit UTC": "04.10.2025 18:48:30", "Checksum": "21b9ae853394c5bc4dceb82c6441481c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Rekurskommission 20.12.2022 13Y 2/2022 (13Y_2/2022)\nRegeste:\nAkteneinsicht\n\n2.\nDer Gesuchsteller rügt in seiner Beschwerde, die Verwaltungskommission habe sein Gesuch um Einsichtnahme in Akten lediglich mit dem schlichten Hinweis auf Art. 8 VO verweigert. Er habe aber bereits in seinem Wiedererwägungsgesuch darauf hingewiesen, dass die bundesgerichtliche Archivordnung diesbezüglich die bundesgesetzliche Regelung unterlaufe und damit auch die Forschung auf unzulässige Weise behindere.\n2.1. Das Bundesgesetz über die Archivierung regelt die Archivierung von Unterlagen u.a. der Bundesversammlung, des Bundesrats und der Bundesverwaltung sowie der erstinstanzlichen Bundesgerichte (\nArt. 1 Abs. 1 BGA). Gemäss\nArt. 9 Abs. 1 BGA steht das Archivgut des Bundes der Öffentlichkeit nach Ablauf einer Schutzfrist von 30 Jahren unter Vorbehalt der Artikel 11 und 12 unentgeltlich zur Einsichtnahme zur Verfügung. Nach\nArt. 13 Abs. 1 und 2 BGA kann Archivgut auf Gesuch hin bereits vor Ablauf der in Art. 9, 11 oder 12 Abs. 1 festgelegten Schutzfristen für die Öffentlichkeit freigegeben oder einzelnen Personen die Einsicht gewährt werden, wenn keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen (lit. a) und keine überwiegenden schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (lit. b).\n2.2. Das Bundesgericht regelt die Archivierung seiner Unterlagen nach den Grundsätzen des BGA und nach Anhörung des Schweizerischen Bundesarchivs (Art. 1 Abs. 3 BGA).\nGestützt auf diese Gesetzesbestimmung hat das Plenum des Bundesgerichts seine eigene Archivierungsverordnung (VO; SR 152.21) erlassen. Nach Art. 9 Abs. 1 VO gilt grundsätzlich ebenfalls die Schutzfrist von 30 Jahren. Prozessakten, wozu gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. f VO namentlich auch die schriftlichen Äusserungen der Mitglieder und Gerichtsschreiber zum Fall (Anträge und Bemerkungen auf dem Zirkulationsbogen oder in separaten Schriftstücken) gehören, unterliegen hingegen einer verlängerten Schutzfrist von 50 Jahren, ausser am Verfahren seien ausschliesslich öffentlich-rechtliche Gemeinwesen oder Körperschaften beteiligt (Art. 6 Abs. 2 VO).\nArt. 8 Abs. 1 VO regelt die Einsichtnahme während der Schutzfrist: Danach kann vorzeitig Einsicht gewährt werden, wenn die Einwilligung der betroffenen Personen vorliegt (lit. a), die betroffenen Personen seit mindestens drei Jahren tot sind (lit. b) oder die Unterlagen der Öffentlichkeit bereits zugänglich waren, vorbehältlich neuer Gründe gegen die Einsichtnahme (lit. c). Ein Einsichtsprivileg für wissenschaftliche Zwecke sieht diese Regelung nicht vor; zudem ist sie schematischer und insoweit strenger als die Regelung nach Art. 13 BGA.\n2.3. Der Gesuchsteller moniert sinngemäss, aufgrund dieses Schematismus erweise sich Art. 8 Abs. 1 VO zumindest in der Auslegung und Handhabung der Verwaltungskommission als bundesrechtswidrig.\n2.4. Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend (\nArt. 190 BV). Demgegenüber kann das Bundesgericht Verordnungen des Bundesrates vorfrageweise auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit prüfen. Bei unselbstständigen Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen, prüft es, ob sich der Bundesrat an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnisse gehalten hat (\nBGE 145 V 278 E. 4.1 mit Hinweisen).\nDiese Grundsätze sind\nmutatis mutandis auch auf den vorliegenden Streitgegenstand anzuwenden: Die Rekurskommission prüft die unselbständige, d.h. sich auf Art. 1 Abs. 3 BGA stützende Verordnung des Gesamtgerichts sinngemäss nach den obigen Massstäben. Zu prüfen ist mithin, ob die schematische Regelung von Art. 8 Abs. 1 VO von der gesetzlichen Delegationsnorm gedeckt ist.\n2.5. Gemäss\nArt. 1 Abs. 3 BGA muss sich die bundesgerichtliche Archivverordnung an den \"Grundsätzen dieses Gesetzes\" ausrichten. Fraglich ist, was darunter zu verstehen ist bzw. welches der Detaillierungsgrad ist, bis zu dem diese Grundsätze zu beachten sind. Der Wortlaut des Gesetzes ist zur Beantwortung dieser Frage wenig hilfreich. Erhellender sind die Gesetzesmaterialien, die nach der Rechtsprechung ein Hilfsmittel darstellen, den Sinn der Norm zu erkennen (\nBGE 136 II 149 E. 3;\n131 II 562 E. 3.5;\nBGE 129 II 114 E. 3.1 mit Hinweis).\n2.6. Aus der Gesetzgebungsgeschichte ergibt sich Folgendes: Der ursprüngliche bundesrätliche Entwurf des BGA wollte auch die bundesgerichtlichen Prozessakten vollumfänglich, d.h. ohne Differenzierung dem BAG unterstellen. Das Bundesgericht konnte sich aber in den parlamentarischen Gesetzgebungsprozess einbringen, in dem es die Räte ausdrücklich auf die Problematik der Entscheidfindung durch (interne) schriftliche Aktenzirkulation hingewiesen hat, deren Einzelheiten nicht ohne weiteres für die Öffentlichkeit bestimmt sind (vgl. die Andeutungen im Votum Weyeneth, Amtl. Bull. Nationalrat, 2. März 1998, S. 235 f.). In der Folge brachte der Ständerat bzw. dessen Kommission den heutigen Art. 1 Abs. 3 BGA auf: Die kleine Kammer kam zum Schluss, dass es dem Bundesgericht selbst obliegen sollte, die Archivierung seiner Unterlagen zu regeln; dies, um den besonderen Problemen Rechnung zu tragen, die sich bei der Archivierung von Prozessakten stellen (Votum Wicki, Amtl. Bull. Ständerat, 24. September 1997, S. 751). Das Bundesgericht soll bei seiner autonomen Regelung lediglich an die Grundsätze des Archivierungsgesetzes gebunden sein, nicht aber an die Detailbestimmungen, \"insbesondere nicht an die hier festgelegten Bestimmungen betreffend Schutzfristen und Einsichtsrecht\" (so ausdrücklich Votum Wicki, Amtl. Bull. Ständerat, 24. September 1997, S. 752). Mit diesem Anliegen stiess der Ständerat zwar zunächst auf gewissen Widerstand bei einer Minderheit des Nationalrats, konnte sich aber letztlich durchsetzen."}