{"Signatur": "CH_BGer_011", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2022-12-20", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_011_13Y-2-2022_2022-12-20.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=4&from_date=20.12.2022&to_date=20.12.2022&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=40&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F20-12-2022-13Y_2-2022&number_of_ranks=40", "Checksum": "50e9f47ebe9cf443a8a79459bb2d3db1"}, "Scrapedate": "2025-10-04", "Num": ["13Y 2/2022", "13Y_2/2022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Rekurskommission 20.12.2022 13Y 2/2022 (13Y_2/2022)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Commission de recours 20.12.2022 13Y 2/2022 (13Y_2/2022)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Commissione di ricorso 20.12.2022 13Y 2/2022 (13Y_2/2022)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Rekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Commission de recours"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Commissione di ricorso"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsverfahren"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Akteneinsicht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2434", "Zeit UTC": "04.10.2025 18:48:30", "Checksum": "21b9ae853394c5bc4dceb82c6441481c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Rekurskommission 20.12.2022 13Y 2/2022 (13Y_2/2022)\nRegeste:\nAkteneinsicht\n\n1.\nDie Rekurskommission prüft die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde von Amtes wegen.\n1.1. Gemäss Art. 55 lit. c des Reglements vom 20. November 2006 für das Bundesgericht (BGerR; SR 173.110.131) beurteilt die Rekurskommission Streitigkeiten nach Art. 16 VO. Danach kann gegen die Verweigerung oder Einschränkung der Akteneinsichtnahme Beschwerde bei der Rekurskommission des Bundesgerichts geführt werden, wobei diese endgültig entscheidet (Abs. 1).\n1.2. Die Bewilligung für die Einsichtnahme in die archivierten Akten wird vom Generalsekretär erteilt (Art. 13 VO).\nDieser steht der Gerichtsverwaltung vor (Art. 26 Abs. 1 BGG und Art. 49 Abs. 1 BGerR), die nach dem Grundsatz der Selbstverwaltung gemäss Art. 25 Abs. 1 BGG autonome Aufgabe des Bundesgerichts ist. Die Verantwortung für die Gerichtsverwaltung trägt wiederum die Verwaltungskommission (Art. 17 Abs. 4 Satz 1 BGG), woraus folgt, dass sie dem Generalsekretär hierarchisch vorgesetzt ist (vgl. Paul Tschümperlin, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl., 2018, N. 5 und 6 zu Art. 26 BGG).\nNach einem allgemeinen verwaltungsrechtlichen Prinzip können hierarchisch übergeordnete Verwaltungseinheiten jederzeit einzelne Geschäfte zum Entscheid an sich ziehen (vgl. nur für die Bundesverwaltung Art. 47 Abs. 4 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 [RVOG; SR 172.010]). Dieses Vorgehen wird als \"Evokation\" oder \"Selbsteintritt\" bezeichnet (Urteil 1C_283/2019 vom 24. Juli 2020 E. 3.5). Der Selbsteintritt ist Ausfluss und Sonderfall der Dienstaufsicht, indem die übergeordnete Stelle die Angelegenheit selbst behandelt statt die untergeordnete Einheit zum Entscheid anzuweisen (Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., 2014, § 6 Rz. 7).\nDamit war die Verwaltungskommission ohne weiteres befugt, den Entscheid über die Einsichtnahme in archivierte Akten im Einzelfall an sich zu ziehen. Diese Kompetenz ergibt sich gesetzlich im Übrigen auch aus Art. 17 Abs. 4 lit. h BGG, wonach die Verwaltungskommission zuständig ist für sämtliche weiteren Verwaltungsgeschäfte, die nicht in die Zuständigkeit des Gesamtgerichts oder der Präsidentenkonferenz fallen.\nFolge der Evokation eines Akteneinsichtsgeschäfts vom Generalsekretär durch die Verwaltungskommission ist, dass als Vorinstanz der Rekurskommission nun letztere und nicht mehr der Generalsekretär fungiert. Dass die Rekurskommission Beschwerden gegen Verfügungen der Verwaltungskommission behandelt, ist zwar eher ungewöhnlich, aber der Wortlaut von Art. 16 Abs. 1 VO schliesst eine Beschwerde gegen Akteneinsichtsverfügungen der Verwaltungskommission keineswegs aus: Vielmehr benennt diese Norm ein konkretes Sachgebiet der Gerichtsverwaltung, nämlich die Einsichtnahme in archivierte Akten, und die entsprechenden Entscheidungen (Verweigerung oder Einschränkung), gegen welche Beschwerde bei der Rekurskommission erhoben werden können.\nGegen die vorliegend angefochtene Verweigerung der Akteneinsicht steht damit die Beschwerde an die Rekurskommission offen.\n1.3. Gemäss Art. 16 Abs. 2 VO und Art. 56 BGerR richtet sich das Beschwerdeverfahren der Rekurskommission nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), insbesondere nach dessen Art. 44 ff. Gemäss Art. 50 Abs. 1 VwVG beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage. Diese Frist wurde mit der Postaufgabe der Beschwerde am 15. August 2022 gewahrt (Art. 21 Abs. 1 VwVG).\n"}