{"Signatur": "CH_BGer_011", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2022-12-20", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_011_13Y-2-2022_2022-12-20.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=4&from_date=20.12.2022&to_date=20.12.2022&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=40&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F20-12-2022-13Y_2-2022&number_of_ranks=40", "Checksum": "50e9f47ebe9cf443a8a79459bb2d3db1"}, "Scrapedate": "2025-10-04", "Num": ["13Y 2/2022", "13Y_2/2022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Rekurskommission 20.12.2022 13Y 2/2022 (13Y_2/2022)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Commission de recours 20.12.2022 13Y 2/2022 (13Y_2/2022)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Commissione di ricorso 20.12.2022 13Y 2/2022 (13Y_2/2022)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Rekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Commission de recours"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Commissione di ricorso"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsverfahren"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Akteneinsicht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2434", "Zeit UTC": "04.10.2025 18:48:30", "Checksum": "21b9ae853394c5bc4dceb82c6441481c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Rekurskommission 20.12.2022 13Y 2/2022 (13Y_2/2022)\nRegeste:\nAkteneinsicht\n\nBundesgericht\nTribunal fédéral\nTribunale federale\nTribunal federal\n13Y_2/2022\nUrteil vom 20. Dezember 2022\nRekurskommission\nBesetzung\nBundesrichter Marazzi, Präsident,\nBundesrichter Abrecht, Hurni,\nGerichtsschreiber Stadler.\nVerfahrensbeteiligte\nA.________,\nBeschwerdeführer,\ngegen\nVerwaltungskommission des\nSchweizerischen Bundesgerichts,\nSchweizerisches Bundesgericht,\nAv. du Tribunal-Fédéral 29, 1000 Lausanne 14,\nGegenstand\nAkteneinsicht,\nVerfügung der Verwaltungskommission des Schweizerischen Bundesgerichts vom 8. August 2022.\nSachverhalt:\nA.\nMit als \"Gesuch um Akteneinsicht\" betiteltem Schreiben vom 6. April 2022 wandte sich alt Bundesrichter A.________ (Gesuchsteller und Beschwerdeführer) an die Verwaltungskommission des Schweizerischen Bundesgerichts mit folgendem Anliegen: Er habe seit längerer Zeit die Idee eines Projekts \"in petto\". Ihm schwebe vor, anhand konkreter, namentlich kontrovers diskutierter Fallbeispiele die Dynamik richterlicher Entscheidfindung nachzuzeichnen und zu analysieren. Seines Wissens gebe es zu dieser Thematik kaum Studien. Zu diesem Zweck müsse er Dossiers konsultieren können, die sich nach seiner persönlichen Erfahrung als Richter dafür eignen würden. Um für das Projekt in Frage kommende Fälle aufzustöbern, müsste er in einem ersten Schritt die Protokollbände der II. zivilrechtlichen Abteilung der Jahre 1995 bis 2008 sowie der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung der Jahre 2009 bis 2012 durchgehen. In einem zweiten Schritt müsste er dann die Dossiers der ausgewählten Fallbeispiele konsultieren. Am 22. Dezember 2021 habe ihm der Generalsekretär des Schweizerischen Bundesgerichts den Zugang zu den Urteilen bewilligt, ihn aber darauf aufmerksam gemacht, dass hinsichtlich des Zugangs zu den Prozessakten einzelner Fälle die Archivierungsverordnung vorbehalten werden müsse. Für den Gesuchsteller sei es selbstverständlich, dass sämtliche Personendaten einschliesslich der Namen der an den Entscheidungen beteiligten Richtern und Richterinnen anonymisiert würden. Im Moment sei er allerdings noch nicht in der Lage, die in Frage kommenden Dossiers ausfindig zu machen. Sollte die Einsichtnahme in die Akten prinzipiell nicht bewilligt werden können, würde er sich die sehr aufwändige Arbeit der Durchsicht von an die 20 Protokollbänden ersparen. Würde das Gesuch hingegen grundsätzlich gutgeheissen, würde er vorgängig einer Einsichtnahme in die in Frage kommenden Dossiers diese gegenüber der Verwaltungskommission im Einzelnen bezeichnen. In diesem Sinne stelle er das Gesuch, ihm seien aus wissenschaftlichen Motiven die Einsichtnahme in noch zu bezeichnende Prozessakten bzw. Dossiers vor Ablauf der archivrechtlichen Schutzfrist grundsätzlich zu bewilligen.\nB.\nMit Schreiben vom 3. Juni 2022 teilte der stellvertretende Generalsekretär des Schweizerischen Bundesgerichts dem Gesuchsteller mit, dass die Verwaltungskommission sein Gesuch an der Sitzung vom 9. Mai 2022 behandelt und diesem in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 der V erordnung des Bundesgerichts zum Archivierungsgesetz vom 27. September 1999 (VO; SR 152.21) nicht entsprochen habe.\nDagegen reichte der Gesuchsteller mit Schreiben vom 14. Juni 2022 ein Gesuch um Wiedererwägung ein, in dem er sich namentlich auf Art. 13 des Bundesgesetzes über die Archivierung vom 26. Juni 1998 (BGA; SR 152.1) stützte.\nMit Schreiben vom 8. August 2022 teilte der stellvertretende Generalsekretär des Schweizerischen Bundesgerichts dem Gesuchsteller mit, die Verwaltungskommission habe sein Wiedererwägungsgesuch an ihrer Sitzung vom 27. Juni 2022 abgewiesen. Die Archivverordnung des Bundesgerichts, die vom Plenum angenommen wurde, sei restriktiver als der vom Gesuchsteller angerufene Art. 13 BGA.\nC.\nMit Beschwerde vom 15. August 2022 beantragt der Gesuchsteller der Rekurskommission des Schweizerischen Bundesgerichts sinngemäss, es sei die Verfügung der Verwaltungskommission vom 8. August 2022 aufzuheben und es sei ihm die Einsichtnahme in noch zu bezeichnende Prozessakten bzw. Dossiers vor Ablauf der archivrechtlichen Schutzfrist grundsätzlich zu bewilligen.\nDie Verwaltungskommission hat auf die Einreichung einer Vernehmlassung verzichtet.\nErwägungen:\n"}