Dieses Interesse kann sich aus der Betroffenheit in einem spezifischen Freiheitsrecht wie etwa der persönlichen Freiheit oder aus einer sonstigen besonderen Sachnähe ergeben ( BGE 129 I 249 E. 3). Auch bei verfassungskonformer Auslegung der VO muss der Gesuchsteller daher ein schutzwürdiges Interesse an der Einsicht in die Akten des abgeschlossenen bundesgerichtlichen Verfahrens darlegen (Urteile 13Y_2/2018 vom 3. August 2018 E. 2; zit. 13Y_1/2019 E. 3.2.1 und 13Y_1/2021 E. 2.1). 3.4. In diesem Sinne sind wohl die Ausführungen des Beschwerdeführers über Natur und Funktion der von ihm betriebenen Webseite Forum Bundesgericht zu verstehen: