3. Zu prüfen bleibt die beantragte Akteneinsicht. 3.1. Auf die Einholung einer Vernehmlassung des Generalsekretariats wird verzichtet, weil die Beschwerde auch in der Sache offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig ist (Art. 57 Abs. 1 VwVG), wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt.