Die vom Beschwerdeführer dem Bundesgericht insgesamt vorgeworfene Befangenheit und die dabei geäusserten Mutmassungen gegenüber all seinen Mitgliedern sowie unter Einbezug aller theoretisch in Frage kommenden Ersatzpersonen sind allgemein formuliert und nicht gegen eine bestimmte Magistratsperson gerichtet. Soweit der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit argumentiert, dass alle abgelehnten Personen einem erhöhten öffentlichen Druck auf Änderung der Rechtsprechung ausgesetzt wären und möglicherweise persönliche Angriffe gewärtigen müssten, ist sein Vorwurf völlig abstrakt und spekulativ und eben gerade nicht konkret und personenbezogen, wie dies Lehre und Rechtsprechung verlangen.