2. Der Beschwerdeführer verlangt zunächst gestützt auf Art. 36 BGG den Ausstand aller Mitglieder des Bundesgerichts. Gleichzeitig wehrt er sich, dass an ihrer Stelle Präsidenten kantonaler Obergerichte amteten. 2.1. Am Bundesgericht tätige Gerichtspersonen können unter Anrufung der in Art. 34 BGG aufgeführten Gründe in den Ausstand treten bzw. abgelehnt werden. Hingegen regelt Art. 10 VwVG die Ausstandspflicht nur für das verwaltungsinterne (Beschwerde-) Verfahren (REGINA KIENER/BERNHARD RÜTSCHE/MATHIAS KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015 Rz. 1413 S. 343).