an "die Generaldirektion" des Bundesgerichts und stellte einen Antrag auf Einsicht in alle Urteile des Bundesgerichts vom 3. Quartal 2020. Das Generalsekretariat des Bundesgerichts wies das Einsichtsgesuch mit Schreiben vom 18. Dezember 2020 ab. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies die Rekurskommission des Bundesgerichts mit Urteil 13Y_1/2021 vom 24. Februar 2021 ab. Mit Schreiben vom 31. Dezember 2020 hat A.________ neu um Einsicht in sämtliche nicht anonymisierten Urteilsdispositive des Bundesgerichts aus dem 2. Quartal 2020 ersucht.