{"Signatur": "CH_BGer_011", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2021-06-25", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_011_13Y-2-2021_2021-06-25.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=25.06.2021&to_date=25.06.2021&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=9&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F25-06-2021-13Y_2-2021&number_of_ranks=28", "Checksum": "3cf929b680e71ee141306b6c07c8e569"}, "Scrapedate": "2025-10-05", "Num": ["13Y 2/2021", "13Y_2/2021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Rekurskommission 25.06.2021 13Y 2/2021 (13Y_2/2021)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Commission de recours 25.06.2021 13Y 2/2021 (13Y_2/2021)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Commissione di ricorso 25.06.2021 13Y 2/2021 (13Y_2/2021)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Rekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Commission de recours"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Commissione di ricorso"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsverfahren"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Akteneinsicht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2435", "Zeit UTC": "05.10.2025 10:18:51", "Checksum": "bb0685e082478178d7cab1f71f5b8b9f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Rekurskommission 25.06.2021 13Y 2/2021 (13Y_2/2021)\nRegeste:\nAkteneinsicht\n\n3.2.\n3.2.1. Zur Begründung seines Einsichtsgesuchs beruft sich der Beschwerdeführer zunächst wieder auf den Umstand, dass die Rubra aller Urteile des Bundesgerichts bereits einmal öffentlich gewesen sind und folglich gemäss Art. 8 lit. c VO weiterhin zugänglich bleiben müssen.\n3.2.2. Diese Begründungslinie ist bereits im Urteil 13Y_1/2021 vom 24. Februar 2021, den Beschwerdeführer betreffend, diskutiert und verworfen worden. Es wurde nachgewiesen, dass aus der zeitlich und räumlich eingeschränkten Einsehbarkeit aller nicht anonymisierten Urteile (Rubra und Dispositive) gemäss\nArt. 59 Abs. 3 BGG nicht abgeleitet werden darf, dieselben wären nun einmal bereits öffentlich gewesen, weshalb jedermann sie jederzeit uneingeschränkt und ohne jegliche Grundangabe sollte einsehen dürfen (zit. Urteil 13Y_1/2021 E. 3.3). Ihre eingeschränkte Einsehbarkeit in nicht anonymisierter Form dient ausschliesslich als Ersatz für die öffentliche Urteilsverkündung, die nun meistens entfällt:\nArt. 9 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1998 über die Archivierung (BGA; SR 152.1) und Art. 8 Abs. 1 lit. c VO stellen keine Vorgaben bezüglich der Verbreitung gewisser Dokumente auf, sondern wollen lediglich vermeiden, dass öffentlich gewesene Dokumente im Nachgang zu bzw. wegen ihrer Archivierung nicht mehr einsehbar werden (zit. Urteil 13Y_1/2021, E. 3.3.2; zur Zielsetzung des Archivierungsgesetzes und zu seiner Abgrenzung zu anderen Gesetzen siehe auch\nBGE 142 II 324 E. 2.2).\n3.2.3. Der Beschwerdeführer wiederholt bloss seinen im ersten Verfahren vertretenen Standpunkt, setzt sich mit der soeben zusammengefassten Begründung als solcher aber nicht auseinander, weshalb sich Wiederholungen erübrigen.\n3.3. Sodann bemüht sich der Beschwerdeführer, die konkreten Gründe seines Einsichtsgesuches darzulegen.\n3.3.1. In der VO hat das Bundesgericht die Archivierung seiner Akten gestützt auf Art. 1 Abs. 3 BGA selbständig geregelt. Art. 3 Abs. 1 und 2 VO definieren, was aus den Akten eines Rechtsmittelverfahrens vor Bundesgericht zu archivieren ist, unter Vorbehalt weiter gehender Anordnungen der Präsidenten der jeweiligen Spruchkörper (Art. 3 Abs. 4 VO). Gemäss Art. 6 Abs. 2 VO unterliegen Prozessakten des Bundesgerichts in der Regel einer Schutzfrist von 50 Jahren. Nach Ablauf der Schutzfrist hat grundsätzlich jede Person das Recht auf Einsicht in die Prozessakten (vgl. Art. 11 Abs. 1 VO). Einsicht kann in bestimmten Fällen (z.B. bei vorliegender Einwilligung) schon während der Schutzfrist gewährt werden (Art. 8 Abs. 1 VO); dabei ist aber der Persönlichkeits- und Geheimnisschutz zu wahren (Art. 8 Abs. 2 VO). Wer während der Schutzfrist in archivierte Verfahrensakten des Bundesgerichts Einsicht nehmen will, hat im Gesuch an den Generalsekretär den Grund der Einsichtnahme anzugeben (Art. 12 Abs. 2 lit. c VO). Die Interessenabwägung erfordert, dass der Gesuchsteller in der Gesuchsbegründung sein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Einsichtnahme darlegt (Urteile 13Y_1/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 3.2.1 und zit. 13Y_1/2021 E. 2.1).\n3.3.2. Nichts anderes ergibt sich aus der verfassungskonformen Auslegung der VO. Zwar räumt\nArt. 29 Abs. 2 BV den Prozessparteien als allgemeine Verfahrensgarantie und Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör einen verfassungsmässigen Anspruch auf Akteneinsicht ein, der auch die Akten eines abgeschlossenen Verfahrens erfasst. Dieser Anspruch hängt aber davon ab, dass der Rechtsuchende ein besonderes schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen kann. Dieses Interesse kann sich aus der Betroffenheit in einem spezifischen Freiheitsrecht wie etwa der persönlichen Freiheit oder aus einer sonstigen besonderen Sachnähe ergeben (\nBGE 129 I 249 E. 3). Auch bei verfassungskonformer Auslegung der VO muss der Gesuchsteller daher ein schutzwürdiges Interesse an der Einsicht in die Akten des abgeschlossenen bundesgerichtlichen Verfahrens darlegen (Urteile 13Y_2/2018 vom 3. August 2018 E. 2; zit. 13Y_1/2019 E. 3.2.1 und 13Y_1/2021 E. 2.1).\n3.4. In diesem Sinne sind wohl die Ausführungen des Beschwerdeführers über Natur und Funktion der von ihm betriebenen Webseite\nForum Bundesgericht zu verstehen: Dieses Forum, das nach eigenen Angaben zu einem nicht näher bezeichneten LegalTech- und CivicTech-Start up\nForum Jurisprudence gehören soll, will \"der zentrale Ort für eine hochwertige, kritische Auseinandersetzung einer breiten Öffentlichkeit mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts [...] werden\", ähnlich wie Webseiten in Deutschland und den USA. Um interessierte Bürgerinnen und Bürger über die Existenz dieses Forums zu informieren und um die Webseite über Spenden kostendeckend betreiben zu können, muss der Beschwerdeführer jedoch die Zielgruppe seiner Webseite erreichen können. Dies kann, wie er meint, nur in Briefform erfolgen, was anders als über die Herausgabe der Namen aller Prozessparteien durch das Bundesgericht nicht geschehen kann. Allenfalls soll ein Pro-bono-Betrieb angestrebt werden. Seiner Ansicht nach würde seine Webseite durch die geförderte Diskussion der Urteile und weitere Initiativen wie z.B. eine Buchreihe zu den zehn krassen Fällen aus dem Jahr XY einen Beitrag zur Kontrolle der Rechtsprechung des Bundesgerichts gewährleisten. Er beruft sich sodann auf den Transparenzgrundsatz und allgemeiner auf seine \"politische und Versammlungsfreiheit\".\n3.5. Was der Beschwerdeführer im Einzelnen, unter Hinweis auf seine Grundrechte vorbringt, vermag kein schutzwürdiges Interesse zu begründen.\n3.5.1. Dass die Webseite"}