3. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. In Anwendung von Art. 56 BGerR i.V.m. Art. 8 Abs. 1 VwVG wird die Eingabe an das Generalsekretariat weitergeleitet. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hätte der Beschwerdeführer als unterliegende Partei an sich für die Verfahrenskosten aufzukommen (Art. 63 Abs. 1 Satz 1 VwVG). Ausnahmsweise verzichtet die Rekurskommission im konkreten Fall aber auf die Erhebung von Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 64 VwVG). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung für das bundesgerichtliche Verfahren (s. Sachverhalt Bst.