15 der Richtlinien betreffend die Gerichtsberichterstattung am Bundesgericht). Wie der Überblick über die in Art. 55 BGerR verankerte Zuständigkeitsordnung zeigt, muss Art. 55 Bst. a BGerR dahingehend verstanden werden, dass die Rekurskommission ausschliesslich Beschwerden gegen Entscheide und Verfügungen des Generalsekretariats beurteilt. Hiervon mit Bezug auf Verfügungen des (dem Generalsekretariat untergeordneten) Finanzdienstes in Abweichung vom Wortlaut von Art. 55 Bst. a BGerR eine Ausnahme zu machen, besteht kein Grund. Die Rekurskommission ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen das Schreiben des Finanzdienstes vom 3. Juni 2026 (s. Sachverhalt Bst.