64 Abs. 5 und 6 BGerR). Auch im Falle der Verweigerung oder Einschränkung der Einsichtnahme in die archivierten Akten (Art. 55 Bst. c BGerR) beurteilt die Rekurskommission als Beschwerdeinstanz den vom Generalsekretariat gefällten Entscheid (Art. 13 i.V.m. Art. 16 der Verordnung zum Archivierungsgesetz). Gleiches gilt für die Verweigerung oder die Aufhebung der Akkreditierung von Medienschaffenden (Art. 55 Bst. d BGerR). Diesbezügliche Entscheide des Generalsekretariats können an die Rekurskommission weitergezogen werden (Art. 15 der Richtlinien betreffend die Gerichtsberichterstattung am Bundesgericht).