10 Abs. 2 Satz 2 des Reglements über die Verwaltungsgebühren des Bundesgerichts). Gebührenverfügungen des für die fragliche Dienstleistung zuständigen Dienstes sind demgegenüber beim Generalsekretariat anzufechten (Art. 10 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des besagten Reglements). Der Entscheid der Beschwerdeinstanz ist endgültig (Art. 10 Abs. 3 desselben Reglements). Nicht anders verhält es sich mit weiteren, in Art. 55 BGerR vorgesehenen Zuständigkeiten der Rekurskommission: In Streitigkeiten über den Zugang zu amtlichen Verwaltungsdokumenten (Art. 55 Bst. b BGerR) entscheidet die Rekurskommission über die Verfügung des Generalsekretariats ( Art. 28 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 64 Abs. 5 und 6 BGerR).