Nach dem Wortlaut von Art. 55 Bst. a BGerR beurteilt die Rekurskommission in Streitigkeiten betreffend den Kosteneinzug freilich nur Beschwerden gegen Verfügungen des Generalsekretariats. Dass in derartigen Streitigkeiten auch Verfügungen des Finanzdienstes direkt bei der Rekurskommission angefochten werden können, ergibt sich gerade nicht aus der reglementarischen Ordnung. So entscheidet die Rekurskommission auch in Streitigkeiten betreffend Verwaltungsgebühren nur über Beschwerden gegen Gebührenverfügungen des Generalsekretariats selbst (Art. 55 Bst. a BGerR i.V.m. Art. 10 Abs. 2 Satz 2 des Reglements über die Verwaltungsgebühren des Bundesgerichts).