Der Präsident der Rekurskommission reagierte darauf mit Schreiben vom 9. Juli 2026. Eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers datiert vom 10. Juli 2026. Darin beantragt der Beschwerdeführer einen "sofortigen Stopp der Vollstreckung der monatlichen Rechnungen", bis die endgültige Entscheidung über den vollständigen Erlass vorliegt. B.e. Die Rekurskommission hat davon abgesehen, die Vorakten einzuholen und einen Schriftenwechsel durchzuführen. Erwägungen: 1. Die Rekurskommission des Bundesgerichts überprüft von Amtes wegen, ob eine bei ihr erhobene Beschwerde zulässig ist (Urteil 13Y_2/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 1).