Weiter sei der Finanzdienst bzw. das Generalsekretariat des Bundesgerichts anzuweisen, mit Bezug auf die erwähnten Gesuche eine formelle anfechtbare Verfügung zu erlassen (Ziffern 3 und 4). Bei der Beurteilung seien sämtliche eingereichten finanziellen Unterlagen, E-Mails, Gesuche, Budgetaufstellungen und Nachweise zu berücksichtigen (Ziffer 5). Eventualiter solle die Rekurskommission selbst über die Anträge entscheiden, soweit sie hierfür zuständig ist (Ziffer 6). B.d. Am 7. Juli 2026 (Datum der Postaufgabe) wandte sich der Beschwerdeführer mit einer zusätzlichen Eingabe an die Rekurskommission. Der Präsident der Rekurskommission reagierte darauf mit Schreiben vom 9. Juli 2026.