Mit Eingabe vom 9. Juni 2026 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an die Rekurskommission des Bundesgerichts. Er beantragt festzustellen, dass bisher keine anfechtbare Verfügung über sein Härtefall-, Erlass- und Unmöglichkeitsgesuch erlassen wurde (Ziffer 1) und seine Gesuche um Härtefallprüfung, Erlass, Zahlungsunmöglichkeit und Anwendung von Art. 66 BGG bisher nicht materiell beurteilt wurden (Ziffer 2). Weiter sei der Finanzdienst bzw. das Generalsekretariat des Bundesgerichts anzuweisen, mit Bezug auf die erwähnten Gesuche eine formelle anfechtbare Verfügung zu erlassen (Ziffern 3 und 4).