{"Signatur": "CH_BGer_011", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2026-08-11", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_011_13Y-1-2026_2026-08-11.html", "URL": "http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=11.08.2026_13Y_1/2026", "Checksum": "8d087a9e0e95951cb89bd974dd25def3"}, "Scrapedate": "2026-08-21", "Scrapetime": "17:59:31", "Num": ["13Y_1/2026"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Rekurskommission 11.08.2026 13Y_1/2026"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Commission de recours 11.08.2026 13Y_1/2026"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Commissione di ricorso 11.08.2026 13Y_1/2026"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Rekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Commission de recours"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Commissione di ricorso"}], "ScrapyJob": "446973/45/2770", "Zeit UTC": "21.08.2026 17:59:31", "Checksum": "c0c51c579c97e253a8f1c0c65d8c558d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Rekurskommission 11.08.2026 13Y_1/2026\n\n2.\nGemäss Art. 55 des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 (BGerR; SR 173.110.131) beurteilt die Rekurskommission des Bundesgerichts Streitigkeiten nach:\na. Art. 10 Abs. 2 Satz 2 des Reglements vom 31. März 2006 über die Verwaltungsgebühren des Bundesgerichts (SR 173.110.210.2); sie beurteilt auch Streitigkeiten betreffend andere Verfügungen des Generalsekretariats über den Kosteneinzug;\nb. Art. 28 BGG und Art. 64 BGerR betreffend das Öffentlichkeitsprinzip in der Verwaltung;\nc. Art. 16 der Verordnung des Bundesgerichts vom 27. September 1997 zum Archivierungsgesetz (SR 152.21);\nd. Art. 15 der Richtlinien vom 6. November 2006 betreffend die Gerichtsberichterstattung am Bundesgericht (SR 173.110.133);\ne. Art. 52 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (SR 172.056.1).\nDie vorliegende Beschwerde richtet sich gegen ein Schreiben des Finanzdienstes des Bundesgerichts. Der Finanzdienst ist ein administrativer Dienst, der dem Generalsekretariat des Bundesgerichts unterstellt ist (\nArt. 25 Abs. 2 und Art. 26 Abs. 1 Satz 1 BGG;\nArt. 49 und 51 BGerR). Nach dem Wortlaut von Art. 55 Bst. a BGerR beurteilt die Rekurskommission in Streitigkeiten betreffend den Kosteneinzug freilich nur Beschwerden gegen Verfügungen des Generalsekretariats. Dass in derartigen Streitigkeiten auch Verfügungen des Finanzdienstes direkt bei der Rekurskommission angefochten werden können, ergibt sich gerade nicht aus der reglementarischen Ordnung. So entscheidet die Rekurskommission auch in Streitigkeiten betreffend Verwaltungsgebühren nur über Beschwerden gegen Gebührenverfügungen des Generalsekretariats selbst (Art. 55 Bst. a BGerR i.V.m. Art. 10 Abs. 2 Satz 2 des Reglements über die Verwaltungsgebühren des Bundesgerichts). Gebührenverfügungen des für die fragliche Dienstleistung zuständigen Dienstes sind demgegenüber beim Generalsekretariat anzufechten (Art. 10 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des besagten Reglements). Der Entscheid der Beschwerdeinstanz ist endgültig (Art. 10 Abs. 3 desselben Reglements). Nicht anders verhält es sich mit weiteren, in\nArt. 55 BGerR vorgesehenen Zuständigkeiten der Rekurskommission: In Streitigkeiten über den Zugang zu amtlichen Verwaltungsdokumenten (Art. 55 Bst. b BGerR) entscheidet die Rekurskommission über die Verfügung des Generalsekretariats (\nArt. 28 Abs. 2 BGG i.V.m.\nArt. 64 Abs. 5 und 6 BGerR). Auch im Falle der Verweigerung oder Einschränkung der Einsichtnahme in die archivierten Akten (Art. 55 Bst. c BGerR) beurteilt die Rekurskommission als Beschwerdeinstanz den vom Generalsekretariat gefällten Entscheid (Art. 13 i.V.m. Art. 16 der Verordnung zum Archivierungsgesetz). Gleiches gilt für die Verweigerung oder die Aufhebung der Akkreditierung von Medienschaffenden (Art. 55 Bst. d BGerR). Diesbezügliche Entscheide des Generalsekretariats können an die Rekurskommission weitergezogen werden (Art. 15 der Richtlinien betreffend die Gerichtsberichterstattung am Bundesgericht).\nWie der Überblick über die in Art. 55 BGerR verankerte Zuständigkeitsordnung zeigt, muss Art. 55 Bst. a BGerR dahingehend verstanden werden, dass die Rekurskommission ausschliesslich Beschwerden gegen Entscheide und Verfügungen des Generalsekretariats beurteilt. Hiervon mit Bezug auf Verfügungen des (dem Generalsekretariat untergeordneten) Finanzdienstes in Abweichung vom Wortlaut von Art. 55 Bst. a BGerR eine Ausnahme zu machen, besteht kein Grund. Die Rekurskommission ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen das Schreiben des Finanzdienstes vom 3. Juni 2026 (s. Sachverhalt Bst. B.a) somit nicht zuständig.\n3.\nNach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. In Anwendung von Art. 56 BGerR i.V.m. Art. 8 Abs. 1 VwVG wird die Eingabe an das Generalsekretariat weitergeleitet. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hätte der Beschwerdeführer als unterliegende Partei an sich für die Verfahrenskosten aufzukommen (Art. 63 Abs. 1 Satz 1 VwVG). Ausnahmsweise verzichtet die Rekurskommission im konkreten Fall aber auf die Erhebung von Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 64 VwVG). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung für das bundesgerichtliche Verfahren (s. Sachverhalt Bst. B.d) gegenstandslos.\nDemnach erkennt die Rekurskommission:\n1.\nAuf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n2.\nEine Kopie der Beschwerde wird dem Generalsekretariat des Schweizerischen Bundesgerichts weitergeleitet.\n3.\nEs werden keine Verfahrenskosten erhoben.\n4.\nDieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Finanzdienst des Schweizerischen Bundesgerichts und dem Generalsekretariat des Schweizerischen Bundesgerichts mitgeteilt.\nLausanne, 11. August 2026\nIm Namen der Rekurskommission\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDer Präsident: Hartmann\nDer Gerichtsschreiber: Monn"}