{"Signatur": "CH_BGer_011", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2026-08-11", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_011_13Y-1-2026_2026-08-11.html", "URL": "http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=11.08.2026_13Y_1/2026", "Checksum": "8d087a9e0e95951cb89bd974dd25def3"}, "Scrapedate": "2026-08-21", "Scrapetime": "17:59:31", "Num": ["13Y_1/2026"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Rekurskommission 11.08.2026 13Y_1/2026"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Commission de recours 11.08.2026 13Y_1/2026"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Commissione di ricorso 11.08.2026 13Y_1/2026"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Rekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Commission de recours"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Commissione di ricorso"}], "ScrapyJob": "446973/45/2770", "Zeit UTC": "21.08.2026 17:59:31", "Checksum": "c0c51c579c97e253a8f1c0c65d8c558d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Rekurskommission 11.08.2026 13Y_1/2026\n\nBundesgericht\nTribunal fédéral\nTribunale federale\nTribunal federal\n13Y_1/2026\nUrteil vom 11. August 2026\nRekurskommission\nBesetzung\nBundesrichter Hartmann, Präsident,\nBundesrichterinnen Scherrer Reber, De Rossa,\nGerichtsschreiber Monn.\nVerfahrensbeteiligte\nA.________,\nBeschwerdeführer,\ngegen\nFinanzdienst des Schweizerischen Bundesgerichts, Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.\nGegenstand\nKosteneinzug; Erlassgesuch,\nRechtsmittel gegen das Schreiben des Finanzdienstes des Bundesgerichts vom 3. Juni 2026.\nSachverhalt:\nA.\nMit den Urteilen 5A_371/2026 und 5A_372/2026, beide gefällt am 7. Mai 2026, wies die II. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts zwei Beschwerden von A.________ ab, soweit sie darauf eintrat. In den beiden Beschwerdeverfahren wurden die Gerichtskosten auf je Fr. 1'500.-- bestimmt und A.________ auferlegt.\nB.\nB.a. Mit Schreiben vom 3. Juni 2026 bestätigte der Finanzdienst des Bundesgerichts den Erhalt einer E-Mail von A.________ vom 2. Juni 2026 betreffend die Gerichtskosten der erwähnten Urteile (Bst. A). Der Finanzdienst erklärt sich ausnahmsweise bereit, die Höhe der monatlichen Raten zur Bezahlung der Gerichtskosten auf Fr. 100.-- zu senken, um der aktuellen finanziellen Situation von A.________ Rechnung zu tragen. Weiter erläutert das Schreiben die Modalitäten zur ratenweisen Zahlung und die Folgen von deren Nichteinhaltung.\nB.b. A.________ reagierte am 4. Juni 2026 mit zwei weiteren Schreiben an den Finanzdienst, in denen er eine materielle Prüfung seines Gesuchs um Erlass bzw. administrative Abschreibung der Gerichtskosten und seines Antrags gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG fordert, eine begründete Stellungnahme dazu verlangt, weshalb die eingereichten Unterlagen keine Zahlungsunfähigkeit belegen bzw. weshalb monatliche Raten von Fr. 100.-- objektiv tragbar sein sollen, und um eine formelle anfechtbare Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung ersucht.\nB.c. Mit Eingabe vom 9. Juni 2026 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an die Rekurskommission des Bundesgerichts. Er beantragt festzustellen, dass bisher keine anfechtbare Verfügung über sein Härtefall-, Erlass- und Unmöglichkeitsgesuch erlassen wurde (Ziffer 1) und seine Gesuche um Härtefallprüfung, Erlass, Zahlungsunmöglichkeit und Anwendung von Art. 66 BGG bisher nicht materiell beurteilt wurden (Ziffer 2). Weiter sei der Finanzdienst bzw. das Generalsekretariat des Bundesgerichts anzuweisen, mit Bezug auf die erwähnten Gesuche eine formelle anfechtbare Verfügung zu erlassen (Ziffern 3 und 4). Bei der Beurteilung seien sämtliche eingereichten finanziellen Unterlagen, E-Mails, Gesuche, Budgetaufstellungen und Nachweise zu berücksichtigen (Ziffer 5). Eventualiter solle die Rekurskommission selbst über die Anträge entscheiden, soweit sie hierfür zuständig ist (Ziffer 6).\nB.d. Am 7. Juli 2026 (Datum der Postaufgabe) wandte sich der Beschwerdeführer mit einer zusätzlichen Eingabe an die Rekurskommission. Der Präsident der Rekurskommission reagierte darauf mit Schreiben vom 9. Juli 2026. Eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers datiert vom 10. Juli 2026. Darin beantragt der Beschwerdeführer einen \"sofortigen Stopp der Vollstreckung der monatlichen Rechnungen\", bis die endgültige Entscheidung über den vollständigen Erlass vorliegt.\nB.e. Die Rekurskommission hat davon abgesehen, die Vorakten einzuholen und einen Schriftenwechsel durchzuführen.\nErwägungen:\n1.\nDie Rekurskommission des Bundesgerichts überprüft von Amtes wegen, ob eine bei ihr erhobene Beschwerde zulässig ist (Urteil 13Y_2/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 1).\n"}