5. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie überhaupt eingetreten werden kann. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird ausnahmsweise verzichtet ( Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG). Da die Beschwerdeführerin in dieser S ache noch nie an die Rekurskommission gelangte, kann nicht von einer mutwilligen Verfahrensführung gesprochen werden, welche rechtsprechungsgemäss die Erhebung einer Spruchgebühr rechtfertigt ( BGE 133 II 209 E. 5; zit. Urteil 13Y_1/2021 E. 5). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet ( Art. 64 VwVG). Demnach erkennt die Rekurskommission: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.