Am 31. März 2022 liess die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht ein weiteres Schreiben zukommen mit dem Antrag, es "als Eingabe in das Verfahren 325_0254" zu behandeln. Besagtes Schreiben, anscheinend eine Kopie einer Eingabe an das Zivilgericht Basel-Stadt, ist jedoch nicht an die Rekurskommission gerichtet und enthält überdies keine Begehren, die einen nachvollziehbaren Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren haben könnten. Es bleibt deshalb unberücksichtigt.