Dieses Gesuch beantwortete der Präsidialgerichtsschreiber der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts mit Schreiben vom 2. März 2022 zusammengefasst dahingehend, dass kein Revisionsverfahren 5A_24/2021 existiere, jedoch das Beschwerdeverfahren 5A_414/2021. Ihre (elektronisch eingereichte) Beschwerde vom 17. Mai 2021 habe das Bundesgericht an die Beschwerdeführerin mit der Aufforderung zur Mängelbehebung retourniert, da diese nicht gültig unterzeichnet gewesen sei. In der Folge habe sie die Beschwerde nochmals am 28. Mai 2021 elektronisch und am 31. Mai 2021 postalisch eingereicht.