In einem weiteren Abschnitt ihrer Beschwerdeschrift beschäftigt sich die Beschwerdeführerin mit dem Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ; SR. 152.3), und dort insbesondere mit dem Charakter der Aktennotiz als amtliches Dokument, welches ihrer Ansicht nach nicht unter die Ausnahmen gemäss Art. 5 Abs. 3 BGÖ fallen soll. Es erhellt nicht ohne Weiteres, was die Beschwerdeführerin mit diesen Vorbringen bezweckt; es kann lediglich mutmasst werden, dass sie dem Generalsekretariat unterstellt, anlässlich der Beantwortung ihres Akteneinsichtsgesuchs über andere Akten verfügt zu haben als jene, die sie kennt.