SR 0.103.2) ableitet, den lediglich im Dispositiv ergangenen Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 1. Dezember 2020 und das Urteil des Bundesgerichts 5F_24/2021 inhaltlich zu kritisieren. Da die erwähnten Gerichtsentscheide jedoch nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind, ist auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten. 4.5. In einem weiteren Abschnitt ihrer Beschwerdeschrift beschäftigt sich die Beschwerdeführerin mit dem Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ;