Dies stelle eine Verletzung von Art. 9 Abs. 5 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) dar. Auch diese Rüge verfängt nicht: Obgleich mit einem einzigen Satz überaus knapp, wird der Beschwerdeführerin im Schreiben vom 16. Februar 2022 in verständlicher Weise mitgeteilt, warum die von ihr genannten Gründe für die begehrte Akteneinsicht nicht als Nachweis für ein schutzwürdiges Interesse ausreichen. Damit ist der Begründungspflicht Genüge getan. Ob die rechtliche Würdigung zutreffend ist, ist eine Frage des Inhalts der Verfügung, nicht jedoch von deren Begründung.