4. Die Beschwerdeschrift ist allgemein schwer lesbar und enthält unter anderem zum Teil kaum nachvollziehbare rechtliche Ausführungen. In der Folge wird nur auf einigermassen verständliche und für den Ausgang des Verfahrens entscheidrelevante Rügen eingetreten. 4.1. Zunächst stört sich die Beschwerdeführerin daran, dass sie am Bundesgericht nicht die Akten aller Verfahrensstufen, sondern nur jene des bundesgerichtlichen Verfahrens einsehen kann. Diese Frage ist vorliegend ohne Belang, da der Beschwerdeführerin - wie nachfolgend zu erörtern sein wird - kein Anspruch auf Akteneinsicht zusteht.