2. Die Beschwerdeschrift hat die Rechtsbegehren zu enthalten ( Art. 52 Abs. 1 VwVG). Unklare Rechtsbegehren sind unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Es genügt, wenn aus der Beschwerdebegründung klar hervorgeht, in welchem Sinne der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll (zum ähnlich lautenden Art. 42 Abs. 1 BGG siehe statt vieler BGE 137 III 617 E. 6.2; 134 III 235 E. 2). Die Beschwerdeführerin stellt keine (ausdrücklichen) Rechtsbegehren. Aus der Begründung ihrer Eingabe lässt sich allerdings erkennen, dass sie die Aufhebung der Verfügung vom 16. Februar 2022 und Einsicht in die Akten des Verfahrens 5F_24/2021 verlangt.