B. Mit als "Rekurs" bezeichneter Eingabe vom 11. März 2022 wendet sich die Beschwerdeführerin an die Rekurskommission. Darin erhebt sie Rügen gegen das Vorgehen des Generalsekretariates sowie dessen Schreiben vom 17. (recte: 16.) Februar 2022. In Anwendung von Art. 57 Abs. 1 VwVG wurde auf die Einholung einer Vernehmlassung des Generalsekretariates und der vorinstanzlichen Akten verzichtet. Erwägungen: