{"Signatur": "CH_BGer_011", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2022-05-10", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_011_13Y-1-2022_2022-05-10.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=10.05.2022&to_date=10.05.2022&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=1&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F10-05-2022-13Y_1-2022&number_of_ranks=21", "Checksum": "1e27836196b1a2bca62a61dcd0b71e84"}, "Scrapedate": "2025-10-04", "Num": ["13Y 1/2022", "13Y_1/2022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Rekurskommission 10.05.2022 13Y 1/2022 (13Y_1/2022)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Commission de recours 10.05.2022 13Y 1/2022 (13Y_1/2022)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Commissione di ricorso 10.05.2022 13Y 1/2022 (13Y_1/2022)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Rekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Commission de recours"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Commissione di ricorso"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsverfahren"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Akteneinsicht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2434", "Zeit UTC": "04.10.2025 22:20:23", "Checksum": "8e97b050d7963f9708730ee33a40c79f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Rekurskommission 10.05.2022 13Y 1/2022 (13Y_1/2022)\nRegeste:\nAkteneinsicht\n\n\n4.7.1. Bezüglich der letztgenannten Beschwerdeschrift ersuchte die Beschwerdeführerin das Bundesgericht lediglich um Zustellung einer Eingangsanzeige im \"Revisionsverfahren 5A_24/2021\". Dieses Gesuch beantwortete der Präsidialgerichtsschreiber der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts mit Schreiben vom 2. März 2022 zusammengefasst dahingehend, dass kein Revisionsverfahren 5A_24/2021 existiere, jedoch das Beschwerdeverfahren 5A_414/2021. Ihre (elektronisch eingereichte) Beschwerde vom 17. Mai 2021 habe das Bundesgericht an die Beschwerdeführerin mit der Aufforderung zur Mängelbehebung retourniert, da diese nicht gültig unterzeichnet gewesen sei. In der Folge habe sie die Beschwerde nochmals am 28. Mai 2021 elektronisch und am 31. Mai 2021 postalisch eingereicht. Da es sich dabei jeweils um identische Beschwerdeschriften gehandelt habe, sei auf die Zustellung einer zweiten bzw. dritten Eingangsanzeige verzichtet worden.\n4.7.2. In einer zusätzlichen Eingabe vom 22. März 2022 an die Rekurskommission führt die Beschwerdeführerin aus, besagte Beschwerdeschrift vom 28. Mai 2021 habe einen anderen Inhalt aufgewiesen und andere Rügen enthalten als die Beschwerdeschrift vom 17. Mai 2021. Aus einer parallelen Lektüre dieser Eingabe und des eingangs erwähnten Gesuchs vom 24. Februar 2022 ergibt sich, dass es sich bei der angesprochenen Beschwerdeschrift vom 28. Mai 2021 um jene im Verfahren 5A_24/2021 (gemeint: 5A_414/2021) handeln soll.\n4.7.3. Was für eine Bewandtnis dieses Gesuch vom 24. Februar 2022 mit dem hier zu beurteilenden Akteneinsichtsgesuch haben soll, erhellt weder aus dem Gesuch selbst noch aus der Beschwerdeschrift noch aus dem weiteren Schreiben vom 22. März 2022. Ein Zusammenhang des Gesuchs vom 24. Februar 2022 und der Eingabe vom 22. März 2022 mit dem vorliegenden Verfahren - wie dies der Beschwerdeführerin scheinbar vorschwebt - besteht nicht, weil dieses die Einsicht in die Akten des Verfahrens 5F_24/2021 betrifft, während die streitgegenständliche Beschwerdeschrift vom 28. Mai 2021 allenfalls das Verfahren 5A_414/2021 betraf.\n4.7.4. Eine selbständige Bedeutung - in dem Sinne etwa, dass sie Gegenstand eines eigenständigen Verfahrens vor der Rekurskommission bilden könnten - haben besagte Eingaben auch nicht.\nDie das Gesuch ergänzende Eingabe vom 22. März 2022 betitelt die Beschwerdeführerin nicht als Beschwerde. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass sie diese Eingabe überhaupt als Beschwerde aufgefasst hat. Die Beschwerdeführerin trägt sowohl im besagten Schreiben vom 24. Februar 2022 als auch in ihrer Eingabe vom 22. März 2022 keine Rügen vor und stellt auch keine Begehren, die in die Zuständigkeit der Rekurskommission fallen würden (siehe dazu Art. 55 BGerR), zumal keine Verfügung des Generalsekretärs des Bundesgerichts als taugliches Anfechtungsobjekt vorliegt.\nSollte die Beschwerdeführerin beabsichtigt haben, die Nichtberücksichtigung ihrer Beschwerdeschrift vom 28. Mai 2021 im Verfahren 5A_414/2021 - bzw. die irrtümliche Berücksichtigung einer nicht einschlägigen Beschwerdeschrift - zu rügen, ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass sie dies in den von ihr angestrengten Revisionsverfahren 5F_21/2021 und 5F_24/2021 hätte tun können und müssen; heute würde dieses Ansinnen nicht nur ausserhalb der Zuständigkeit der Rekurskommission fallen, sondern auch gegen Treu und Glauben verstossen und wäre damit so oder anders nicht zu schützen.\n4.7.5. Dem Gesagten zufolge kann sowohl auf das Schreiben vom 24. Februar 2022 als auch auf die Eingabe vom 22. März 2022 nicht eingetreten werden.\n4.8. Am 31. März 2022 liess die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht ein weiteres Schreiben zukommen mit dem Antrag, es \"als Eingabe in das Verfahren 325_0254\" zu behandeln. Besagtes Schreiben, anscheinend eine Kopie einer Eingabe an das Zivilgericht Basel-Stadt, ist jedoch nicht an die Rekurskommission gerichtet und enthält überdies keine Begehren, die einen nachvollziehbaren Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren haben könnten. Es bleibt deshalb unberücksichtigt.\n5.\nDie Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie überhaupt eingetreten werden kann. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird ausnahmsweise verzichtet (\nArt. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG). Da die Beschwerdeführerin in dieser S ache noch nie an die Rekurskommission gelangte, kann nicht von einer mutwilligen Verfahrensführung gesprochen werden, welche rechtsprechungsgemäss die Erhebung einer Spruchgebühr rechtfertigt (\nBGE 133 II 209 E. 5; zit. Urteil 13Y_1/2021 E. 5). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (\nArt. 64 VwVG).\nDemnach erkennt die Rekurskommission:\n1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.\n2.\nAuf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.\n3.\nDieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Generalsekretariat schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 10. Mai 2022\nIm Namen der Rekurskommission des Schweizerischen Bundesgerichts\nDer Präsident: Marazzi\nDer Gerichtsschreiber: Bittel"}