{"Signatur": "CH_BGer_011", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2022-05-10", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_011_13Y-1-2022_2022-05-10.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=10.05.2022&to_date=10.05.2022&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=1&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F10-05-2022-13Y_1-2022&number_of_ranks=21", "Checksum": "1e27836196b1a2bca62a61dcd0b71e84"}, "Scrapedate": "2025-10-04", "Num": ["13Y 1/2022", "13Y_1/2022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Rekurskommission 10.05.2022 13Y 1/2022 (13Y_1/2022)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Commission de recours 10.05.2022 13Y 1/2022 (13Y_1/2022)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Commissione di ricorso 10.05.2022 13Y 1/2022 (13Y_1/2022)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Rekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Commission de recours"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Commissione di ricorso"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsverfahren"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Akteneinsicht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2434", "Zeit UTC": "04.10.2025 22:20:23", "Checksum": "8e97b050d7963f9708730ee33a40c79f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Rekurskommission 10.05.2022 13Y 1/2022 (13Y_1/2022)\nRegeste:\nAkteneinsicht\n\n4.\nDie Beschwerdeschrift ist allgemein schwer lesbar und enthält unter anderem zum Teil kaum nachvollziehbare rechtliche Ausführungen. In der Folge wird nur auf einigermassen verständliche und für den Ausgang des Verfahrens entscheidrelevante Rügen eingetreten.\n4.1. Zunächst stört sich die Beschwerdeführerin daran, dass sie am Bundesgericht nicht die Akten aller Verfahrensstufen, sondern nur jene des bundesgerichtlichen Verfahrens einsehen kann.\nDiese Frage ist vorliegend ohne Belang, da der Beschwerdeführerin - wie nachfolgend zu erörtern sein wird - kein Anspruch auf Akteneinsicht zusteht. Dementsprechend war der fragliche Hinweis in der angefochtenen Verfügung des Generalsekretariats überflüssig. Der Vollständigkeit halber sei immerhin darauf hingewiesen, dass die kritisierte Beschränkung der einsehbaren Akten ihre Grundlage in Art. 3 Abs. 1 VO findet.\n4.2. Sodann postuliert die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Gewährung des Akteneinsichtsrechts die (unmittelbare oder mittelbare) Berücksichtigung zahlreicher Gesetze. Sie setzt sich mit den vorstehend (E. 3.1 und 3.2) erläuterten gesetzlichen Grundlagen, namentlich Art. 8 und Art. 12 VO, allerdings gar nicht auseinander. Sie erklärt nicht in nachvollziehbarer Weise, was aus der Heranziehung der von ihr erwähnten Gesetzesbestimmungen für die Auslegung der einschlägigen VO gewonnen werden kann, und wie dies zu einem anderen Ergebnis führen müsste als in der angefochtenen Verfügung entschieden. Auf diese Rüge ist mithin nicht einzutreten.\n4.3. Die Beschwerdeführerin moniert weiter, die angefochtene Verfügung beinhalte keine oder bloss eine ungenügende Begründung. Dies stelle eine Verletzung von Art. 9 Abs. 5 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) dar.\nAuch diese Rüge verfängt nicht: Obgleich mit einem einzigen Satz überaus knapp, wird der Beschwerdeführerin im Schreiben vom 16. Februar 2022 in verständlicher Weise mitgeteilt, warum die von ihr genannten Gründe für die begehrte Akteneinsicht nicht als Nachweis für ein schutzwürdiges Interesse ausreichen. Damit ist der Begründungspflicht Genüge getan. Ob die rechtliche Würdigung zutreffend ist, ist eine Frage des Inhalts der Verfügung, nicht jedoch von deren Begründung.\n4.4. Weiter scheint die Beschwerdeführerin - soweit ihre Ausführungen überhaupt nachvollziehbar sind - unter Anrufung des Verbotes von Überraschungsentscheiden, das sie aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 des internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über die bürgerlichen und politischen Rechte (UNO-Pakt II, Bürgerrechtspakt; SR 0.103.2) ableitet, den lediglich im Dispositiv ergangenen Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 1. Dezember 2020 und das Urteil des Bundesgerichts 5F_24/2021 inhaltlich zu kritisieren. Da die erwähnten Gerichtsentscheide jedoch nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind, ist auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten.\n4.5. In einem weiteren Abschnitt ihrer Beschwerdeschrift beschäftigt sich die Beschwerdeführerin mit dem Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ; SR. 152.3), und dort insbesondere mit dem Charakter der Aktennotiz als amtliches Dokument, welches ihrer Ansicht nach nicht unter die Ausnahmen gemäss Art. 5 Abs. 3 BGÖ fallen soll. Es erhellt nicht ohne Weiteres, was die Beschwerdeführerin mit diesen Vorbringen bezweckt; es kann lediglich mutmasst werden, dass sie dem Generalsekretariat unterstellt, anlässlich der Beantwortung ihres Akteneinsichtsgesuchs über andere Akten verfügt zu haben als jene, die sie kennt. Es ist nicht nachvollziehbar, woraus die Beschwerdeführerin diese Vermutung zieht. In der angefochtenen Verfügung steht: \"Die Gründe, die zur Abweisung Ihres Revisiongesuchs geführt haben, sind im Urteil vom 20. Januar 2022 in der Sache 5F_24/2021 wiedergegeben.\" Das heisst lediglich, dass eine korrekte Lektüre jenes Urteils die Gründe für die Abweisung des Revisionsgesuchs offenbart. Wenn die Beschwerdeführerin diese Begründung dahingehend versteht, dass dem Generalsekretariat Aktennotizen vorgelegen hätten, welche Informationen enthalten, die dem Urteil 5F_24/2021 nicht entnommen werden können, verliert sie sich in reinen Spekulationen. Folglich sind ihre diesbezüglichen Vorbringen zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde untauglich.\n4.6. Soweit überhaupt nachvollziehbar, scheint die Beschwerdeführerin weiter die Ansicht zu vertreten, dass die Gerichte nach Abschluss eines Verfahrens gegenüber den betroffenen Personen kein Geheimhaltungsinteresse mehr über die Entscheidgrundlage hätten. Dieser Rüge liegt die bereits in Erwägung 4.5 hiervor erwähnte irrige, spekulative Annahme zugrunde, das Generalsekretariat habe über weitere Akten verfügt als jene, die der Beschwerdeführerin bekannt waren. Folglich kann auch auf diese Rüge nicht eingetreten werden.\n4.7. Die Beschwerdeführerin spricht weiter ein ergänzendes Gesuch vom 22. (recte: 24.) Februar 2022 an, in dem es um eine Beschwerdeschrift vom 28. Mai 2021 gehen soll."}