5. Die Beschwerde ist im Ergebnis abzuweisen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird ausnahmsweise verzichtet ( Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG). Da der Beschwerdeführer in dieser Sache noch nie an die Rekurskommission gelangte, kann nicht von einer mutwilligen Verfahrensführung gesprochen werden, welche rechtsprechungsgemäss die Erhebung einer Spruchgebühr rechtfertigt ( BGE 133 II 209 E. 5 S. 219). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet ( Art. 64 VwVG). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.