4. Das Hauptargument des Beschwerdeführers erweist sich somit als im Grundsatz falsch. Eine allfällige Einsicht könnte ihm deshalb nur unter den oben (E. 2.1) dargelegten Bedingungen gemäss der VO gewährt werden. Diese Bedingungen sind hier nicht erfüllt. Insbesondere fehlt in der Beschwerdeschrift jeglicher Hinweis auf eigene schutzwürdige Interessen des Beschwerdeführers an einer Einsicht in alle nicht anonymisierten Urteile des Bundesgerichts in der fraglichen Zeitspanne (Art. 12 Abs. 2 lit. c VO), die den Interessen auf Geheimhaltung der Verfahrensbeteiligten gegenüberzustellen und mit diesen abzuwägen wären.