Darüber liesse sich immerhin mit Blick darauf diskutieren, dass ein historisches oder sozialwissenschaftliches Interesse an der Einsicht in nicht anonymisierte Urteile in ihrer unbegründeten Form nicht ohne Weiteres klar zutage liegt. 3.3.4. Zusammenfassend darf die Auflage der Bundesgerichtsurteile in nicht anonymisierter Form (als Rubrum und Dispositiv) daher nicht als eine Art ihrer Veröffentlichung betrachtet werden: Die Bundesgerichtsurteile sind dadurch nicht zur bereits öffentlich zugänglich gewesenen Unterlage im Sinne der Art. 9 Abs. 2 BGA und Art. 8 Abs. 1 lit. c VO geworden.