BGG nicht abgeleitet werden, dieselben wären nun einmal bereits öffentlich gewesen, weshalb jedermann sie jederzeit uneingeschränkt und ohne jegliche Grundangabe sollte einsehen dürfen, wie der Beschwerdeführer verlangt (vorne E. 3.1). 3.3.1. Eine bereits öffentlich zugängliche Unterlage im Sinne von Art. 9 Abs. 2 BGA und von Art. 8 Abs. 1 lit. c VO ist ein Dokument, das voraussetzungslos von jedermann jederzeit eingesehen werden kann. Naheliegend ist dabei, zunächst an veröffentlichte Dokumente zu denken - seien es privat oder amtlich veröffentlichte Dokumente.