BGG sieht vor, dass Parteiverhandlungen wie auch die mündlichen Beratungen und die darauf folgenden Abstimmungen öffentlich sind. Öffentlich bedeutet einerseits, dass nicht nur die Parteien und ihre Vertreter, sondern jedermann anwesend sein darf (Jean-Maurice Frésard, in: Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, N. 10 zu Art. 59 BGG), und andererseits, dass der Urteilsspruch am Ende der Sitzung öffentlich verlesen wird (STEFAN HEIMGARTNER/HANS WIPRÄCHTIGER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018 N. 76 zu Art. 59 BGG). Diese Bestimmung hat die Öffentlichkeit der Urteilsfindung am Bundesgericht gegenüber der früheren Regelung gemäss Art.