VO erlaube explizit die Einsicht in Unterlagen während der Schutzfrist, wenn diese Dokumente bereits einmal der Öffentlichkeit zugänglich gewesen seien. Dies sei der Fall für die Urteile des Bundesgerichts, die während 30 Tagen im Bundesgerichtsgebäude zur Einsicht aufgelegt würden. 3.2. Die Öffentlichkeit eines Urteils ist in zweifacher Hinsicht bedeutsam: erstens unter dem vom Beschwerdeführer angerufenen Blickwinkel des Einsichtsrechts in archivierte Daten, zweitens als Ausdrucksform der Transparenz staatlichen Handelns. 3.2.1. Art. 59 Abs. 1 BGG sieht vor, dass Parteiverhandlungen wie auch die mündlichen Beratungen und die darauf folgenden Abstimmungen öffentlich sind.