3. 3.1. Zur Begründung seines Rechtsmittels scheint der Beschwerdeführer auf den Umstand abstellen zu wollen, dass die betreffenden Urteile "gemäss Art. 8.c der Verordnung" ( richtig : Art. 8 Abs. 1 lit. c VO) bereits einmal öffentlich zugänglich waren. Nun heisse es in Art. 9 BGA, dass Unterlagen, welche bereits öffentlich zugänglich gewesen seien, auch weiterhin öffentlich zugänglich blieben. Art. 8 Abs. 1 lit. c VO erlaube explizit die Einsicht in Unterlagen während der Schutzfrist, wenn diese Dokumente bereits einmal der Öffentlichkeit zugänglich gewesen seien.