B. Das Generalsekretariat des Bundesgerichts hat mit Schreiben vom 18. Dezember 2020 das Einsichtsgesuch abgewiesen. Nach nochmaliger Darlegung der Auflagepraxis betreffend nicht öffentlich beratene Urteile gemäss Art. 59 Abs. 3 BGG hat es festgehalten, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichts auch über das Internet zugänglich sei (unter Angabe der Internetadresse: www.bger.ch, Rechtsprechung/BGE [Leitentscheide]). Es hat darüber hinaus darauf hingewiesen, dass seit Frühjahr 2001 auch nicht amtlich publizierte Urteile in anonymisierter Form auf der Internetseite aufgeschaltet seien, und zwar im Umfang von rund 75 % aller Urteile ab 1. Januar 2000 und seit 1. Januar 2007 in vollem Umfang.