{"Signatur": "CH_BGer_011", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2021-02-24", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_011_13Y-1-2021_2021-02-24.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=24.02.2021&to_date=24.02.2021&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=5&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F24-02-2021-13Y_1-2021&number_of_ranks=18", "Checksum": "680d366150390362501441429d6add93"}, "Scrapedate": "2025-10-05", "Num": ["13Y 1/2021", "13Y_1/2021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Rekurskommission 24.02.2021 13Y 1/2021 (13Y_1/2021)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Commission de recours 24.02.2021 13Y 1/2021 (13Y_1/2021)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Commissione di ricorso 24.02.2021 13Y 1/2021 (13Y_1/2021)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Rekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Commission de recours"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Commissione di ricorso"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsverfahren"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Akteneinsicht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2435", "Zeit UTC": "05.10.2025 12:42:01", "Checksum": "b17fd6e78dc223d5282c7f1e2d4d52a6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Rekurskommission 24.02.2021 13Y 1/2021 (13Y_1/2021)\nRegeste:\nAkteneinsicht\n\n\n3.2.4. Damit erfolgt die Verkündung bundesgerichtlicher Urteile gleichsam doppelspurig: einerseits durch die in zeitlicher und räumlicher Hinsicht (als Surrogat der öffentlichen Urteilsberatung mit anschliessender Urteilsverlesung) eingeschränkte öffentliche Urteilsverkündung in nicht anonymisierter Form gemäss Art. 59 Abs. 3 BGG; andererseits durch die Urteilsveröffentlichung in anonymisierter Form gemäss Art. 27 Abs. 2 BGG. Daraus ergibt sich eine Öffentlichkeitspolitik des Bundesgerichts, die gleichermassen das öffentliche Interesse an einer Kenntnis der höchstrichterlichen Rechtsprechung, das ebenfalls öffentliche Interesse an einer Kontrolle der Transparenz der Rechtsprechung und an der Einhaltung des Verbotes geheimer Kabinettsjustiz und das individuelle Interesse der Verfahrensbeteiligten am Schutz ihrer eigenen Persönlichkeit und Privatsphäre verwirklicht (Heimgartner/Wiprächtiger, a.a.O., N. 79 zu Art. 59 BGG; Tschümperlin, BSK-BGG, N. 21 zu Art. 27; Tschümperlin, Publikation, Rz. 13 f. S. 77; Husi-Stämpfli/Gisler, a.a.O., II.2 S. 111-112).\n3.3. Dieses soeben umschriebene Verständnis der öffentlichen Urteilsberatung und -verkündung darf allerdings nicht für die Auslegung des Begriffes der bereits öffentlich zugänglichen Unterlage im Sinne von Art. 9 Abs. 2 BGA und von Art. 8 Abs. 1 lit. c VO herangezogen werden. Insbesondere darf aus der zeitlich und räumlich eingeschränkten Einsehbarkeit aller nicht anonymisierten Urteile (Rubra und Dispositive) gemäss Art. 59 Abs. 3 BGG nicht abgeleitet werden, dieselben wären nun einmal bereits öffentlich gewesen, weshalb jedermann sie jederzeit uneingeschränkt und ohne jegliche Grundangabe sollte einsehen dürfen, wie der Beschwerdeführer verlangt (vorne E. 3.1).\n3.3.1. Eine bereits öffentlich zugängliche Unterlage im Sinne von Art. 9 Abs. 2 BGA und von Art. 8 Abs. 1 lit. c VO ist ein Dokument, das voraussetzungslos von jedermann jederzeit eingesehen werden kann. Naheliegend ist dabei, zunächst an veröffentlichte Dokumente zu denken - seien es privat oder amtlich veröffentlichte Dokumente. Denn solche Dokumente wurden zum Zweck ihrer Verbreitung geschaffen und waren allgemein erhältlich (käuflich oder z.B. in Bibliotheken einsehbar). So fallen wohl amtliche Publikationen gemäss Publikationsgesetz wie z.B. das Bundesblatt oder der Geschäftsbericht des Bundesgerichts unter Art. 9 Abs. 2 BGA, selbst wenn sie Namen enthalten (Andreas Kellerhals, Publizieren und Archivieren: Zum Zusammenhang zwischen amtlicher Veröffentlichung und Archivierung, in: Kommentar zum Publikationsgesetz des Bundes, Bern 2011, S. 89-95, Rz. 15; über Einschränkungen in den Suchmechanismen aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes siehe allerdings daselbst Fn. 13. Beim Bundesblatt dürfte etwa der Grund für einen Verzicht auf eine nachträgliche Anonymisierung darin zu suchen sein, dass die Namensnennung unmittelbarer Zweck der Veröffentlichung ist [z.B. bei gerichtlichen Vorladungen], was beim öffentlichen Interesse für die Einsichtnahme in ein Urteil, wo es [in aller Regel] um dessen Inhalt geht, nicht der Fall ist).\n3.3.2. Das Archivierungsgesetz will nicht Vorgaben bezüglich der Verbreitung gewisser Dokumente aufstellen: Vielmehr will es - gerade umgekehrt - deren Tauglichkeit zur Archivierung und die Form ihrer Zur-Verfügung-Stellung unter anderem anhand ihrer Zugänglichkeit bestimmen. Was Art. 9 Abs. 2 BGA, und Art. 8 Abs. 1 lit. c VO für das Bundesgericht, vermeiden wollen, ist lediglich, dass öffentlich gewesene Dokumente durch ihre bzw. wegen ihrer Archivierung nicht mehr einsehbar werden (so Botschaft über das Bundesgesetz über die Archivierung vom 26. Februar 1997, Bundesblatt 1997 II 941-976, S. 958 zu Art. 9 BGA).\nDas ist für Urteile des Bundesgerichts nicht der Fall. Ihre Verbreitung in Nachachtung des Öffentlichkeitsprinzips erfolgt von Gesetzes wegen in anonymisierter Form (vorne E. 3.2.3). Deren zeitlich und räumlich eingeschränkte Einsehbarkeit in nicht anonymisierter Form (Rubrum und Dispositiv) dient ausschliesslich als Ersatz für die öffentliche Urteilsverkündung, die nun meistens entfällt, nachdem als Regelform der Urteilsfällung jene auf dem Weg der Aktenzirkulation erklärt worden ist (vorne E. 3.2.2). Eine unbeschränkte Einsehbarkeit in nicht anonymisierter Form lässt sich aus dem BGG nicht ableiten, woran weder Art. 9 Abs. 2 BGA, geschweige denn Art. 8 Abs. 1 lit. c VO etwas zu ändern vermögen.\n3.3.3. Damit erübrigt sich eine Prüfung der Frage, ob der Standpunkt des Beschwerdeführers im Hinblick auf Sinn und Zweck des BGA überhaupt schutzwürdig wäre (vgl. Art. 2 Abs. 2 BGA; Kellerhals, a.a.O. Rz. 5; Husi-Stämpfli/Gisler, a.a.O., II.3.a und II.3.b S. 113). Darüber liesse sich immerhin mit Blick darauf diskutieren, dass ein historisches oder sozialwissenschaftliches Interesse an der Einsicht in nicht anonymisierte Urteile in ihrer unbegründeten Form nicht ohne Weiteres klar zutage liegt.\n3.3.4. Zusammenfassend darf die Auflage der Bundesgerichtsurteile in nicht anonymisierter Form (als Rubrum und Dispositiv) daher nicht als eine Art ihrer Veröffentlichung betrachtet werden: Die Bundesgerichtsurteile sind dadurch nicht zur bereits öffentlich zugänglich gewesenen Unterlage im Sinne der Art. 9 Abs. 2 BGA und Art. 8 Abs. 1 lit. c VO geworden.\n"}