{"Signatur": "CH_BGer_011", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2021-02-24", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_011_13Y-1-2021_2021-02-24.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=24.02.2021&to_date=24.02.2021&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=5&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F24-02-2021-13Y_1-2021&number_of_ranks=18", "Checksum": "680d366150390362501441429d6add93"}, "Scrapedate": "2025-10-05", "Num": ["13Y 1/2021", "13Y_1/2021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Rekurskommission 24.02.2021 13Y 1/2021 (13Y_1/2021)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Commission de recours 24.02.2021 13Y 1/2021 (13Y_1/2021)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Commissione di ricorso 24.02.2021 13Y 1/2021 (13Y_1/2021)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Rekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Commission de recours"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Commissione di ricorso"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsverfahren"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Akteneinsicht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2435", "Zeit UTC": "05.10.2025 12:42:01", "Checksum": "b17fd6e78dc223d5282c7f1e2d4d52a6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Rekurskommission 24.02.2021 13Y 1/2021 (13Y_1/2021)\nRegeste:\nAkteneinsicht\n\n3.\n3.1. Zur Begründung seines Rechtsmittels scheint der Beschwerdeführer auf den Umstand abstellen zu wollen, dass die betreffenden Urteile \"gemäss Art. 8.c der Verordnung\" (\nrichtig : Art. 8 Abs. 1 lit. c VO) bereits einmal öffentlich zugänglich waren. Nun heisse es in Art. 9 BGA, dass Unterlagen, welche bereits öffentlich zugänglich gewesen seien, auch weiterhin öffentlich zugänglich blieben. Art. 8 Abs. 1 lit. c VO erlaube explizit die Einsicht in Unterlagen während der Schutzfrist, wenn diese Dokumente bereits einmal der Öffentlichkeit zugänglich gewesen seien. Dies sei der Fall für die Urteile des Bundesgerichts, die während 30 Tagen im Bundesgerichtsgebäude zur Einsicht aufgelegt würden.\n3.2. Die Öffentlichkeit eines Urteils ist in zweifacher Hinsicht bedeutsam: erstens unter dem vom Beschwerdeführer angerufenen Blickwinkel des Einsichtsrechts in archivierte Daten, zweitens als Ausdrucksform der Transparenz staatlichen Handelns.\n3.2.1. Art. 59 Abs. 1 BGG sieht vor, dass Parteiverhandlungen wie auch die mündlichen Beratungen und die darauf folgenden Abstimmungen öffentlich sind. Öffentlich bedeutet einerseits, dass nicht nur die Parteien und ihre Vertreter, sondern jedermann anwesend sein darf (Jean-Maurice Frésard, in: Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, N. 10 zu\nArt. 59 BGG), und andererseits, dass der Urteilsspruch am Ende der Sitzung öffentlich verlesen wird (STEFAN HEIMGARTNER/HANS WIPRÄCHTIGER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018 N. 76 zu\nArt. 59 BGG). Diese Bestimmung hat die Öffentlichkeit der Urteilsfindung am Bundesgericht gegenüber der früheren Regelung gemäss Art. 17 des alten Organisationsgesetzes (OG) in Nachachtung der verfassungs- und völkerrechtlichen Anforderungen, ja sogar in Überschreitung derselben (\nArt. 30 Abs. 3 BV,\nArt. 6 Ziff. 1 EMRK und\nArt. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II;\nBGE 133 I 106 E. 8.2 S. 108; Urteil 1B_81/2020 vom 11. Juni 2020 E. 4.3; Frésard, a.a.O., N. 5 und 8 zu\nArt. 59 BGG), erheblich erweitert.\n3.2.2. Die heute gültige gesetzliche Grundlage der Urteilsfindung am Bundesgericht sieht allerdings als Regelfall die Entscheidung auf dem Wege der Aktenzirkulation vor (\nArt. 58 Abs. 2 BGG), die in der Tat denn auch in der weit überwiegenden Mehrheit der Fälle stattfindet (gemäss dem Geschäftsbericht 2019 S. 23 wurden im Jahr 2019 nur 0,6 % aller Urteile öffentlich beraten). In solchen Fällen ist die öffentliche Urteilsberatung und -verlesung begrifflich unmöglich. Als Ersatz dafür hat der Gesetzgeber in\nArt. 59 Abs. 3 BGG vorgesehen, dass das Bundesgericht das Dispositiv von Entscheiden, die nicht öffentlich beraten worden sind, nach dessen Eröffnung während 30 Tagen öffentlich auflegt. Das Reglement des Bundesgerichts konkretisiert die damit bezweckte öffentliche Urteilsverkündung in dem Sinne, dass sie Rubrum und Dispositiv umfassen soll, und zwar in nicht anonymisierter Form, soweit das Gesetz nicht eine Anonymisierung verlangt (\nArt. 60 BGerR; vgl. zum Ganzen auch: Heimgartner/ Wiprächtiger, a.a.O. N. 78 f. zu\nArt. 59 BGG; Frésard, a.a.O. N 18 zu\nArt. 59 BGG; Nicolas von Werdt in: Stämpflis Handkommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, N. 11 zu\nArt. 59 BGG; Paul Tschümperlin, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 21 zu\nArt. 27 BGG [zitiert: Tschümperlin, BSK-BGG]). Diese Ersatzform der öffentlichen Urteilsverkündung ist mit den verfassungs- und völkerrechtlichen Vorgaben vereinbar (\nBGE 133 I 106 E. 8.2 S. 108; Urteile 1C_331/2019 vom 23. September 2019 E. 3.2; 1B_81/2020 vom 11. Juni 2020 E. 4.3; 2C_949/2010 vom 18. Mai 2011 E. 7.1; Frésard, a.a.O., N. 17 zu\nArt. 59 BGG; von Werdt, a.a.O., N. 11 zu\nArt. 59 BGG).\n3.2.3. Aus dem Öffentlichkeitsprinzip leitet die Lehre auch die gesetzliche Verpflichtung des Bundesgerichts zur aktiven Information über seine Rechtsprechung ab (\nArt. 27 Abs. 1 BGG; Tschümperlin, BSK-BGG, N. 3 zu\nArt. 27 BGG). Diese wird durch die Veröffentlichung seiner Urteile erfüllt, sei es - meistens auszugsweise - in der amtlichen Sammlung für besonders bedeutsame Grundsatzentscheide, sei es - in vollständiger Ausfertigung - im Internet (\nArt. 57-59 BGerR; dazu im Einzelnen Tschümperlin, BSK-BGG, N. 6-10 bzw. N. 11-14 zu\nArt. 27 BGG). Damit ist eine vollständige Kontrollmöglichkeit der höchstrichterlichen Rechtsprechung gewährleistet (Paul Tschümperlin, Die Publikation gerichtlicher Entscheide, in: Kommentar zum Publikationsgesetz des Bundes, 2011, S. 69-87, Rz. 12 S. 76 f. [zitiert: Tschümperlin, Publikation]). Die Urteile werden jedoch zum Schutz der Persönlichkeit und der Privatsphäre Beteiligter grundsätzlich in anonymisierter Form veröffentlicht (\nArt. 27 Abs. 2 BGG; es entspricht übrigens einer allgemeinen Praxis, dass archivierte Daten, welche vor Ablauf der Schutzfrist zugänglich gemacht werden, wirksam anonymisiert werden, siehe z.B. Sandra Husi-Stämpfli/Katrin Gisler: Persönlichkeitsrechte und Archivierung: Alte und neue Herausforderungen, in: Big Data und Datenschutzrecht, 2016, S. 103-126, III. S. 117); Ausnahmen sind durch technisch-sachliche Überlegungen bedingt, namentlich die Verständlichkeit des Entscheides selbst (Tschümperlin, BSK-BGG, a.a.O., N. 16 zu\nArt. 27 BGG). Dementsprechend sieht denn auch Art. 8 Abs. 2 (2. Satz) VO vor, dass die einsehbaren Daten anonymisiert werden können."}