4. Im Urteil 13Y_1/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 5 wurde auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet. Dies mit der Begründung, dass die Prozessführung des Beschwerdeführers, der zum ersten Mal an die Rekurskommission gelangt war, noch nicht als mutwillig bezeichnet werden könne. Nachdem er auf die Kostenfolgen einer mutwilligen Beschwerde aufmerksam gemacht wurde, sind die Voraussetzungen einer Kostenbefreiung nicht mehr erfüllt (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist daher ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist hingegen nicht geschuldet (Art. 64 VwVG).