3. Die hier zu prüfende Beschwerdeeingabe erfüllt die minimalen Begründungsanforderungen nicht. Sie erschöpft sich in einer Wiederholung allgemeingehaltener und pauschalisierter (zum Teil bereits in früheren Eingaben formulierter) Vorwürfe an die Adresse des Spruchkörpers, der verfügenden Behörde und auch von Personen, die in keinem erkennbaren Zusammenhang mit dem angefochtenen Entscheid stehen. Zudem erklärt der Beschwerdeführer ausdrücklich, dass er darauf verzichtet, sich mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen - angeblich, wenn seine Aussagen zutreffend verstanden werden, weil er sowieso kein Vertrauen in die angerufene Behörde hat.