Schliesslich, bezugnehmend auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 4. Januar 2020, hat das Generalsekretariat ausgeführt, dass der für die Akteneinsicht neu angerufene zusätzliche Grund der Bewilligung der Akteneinsicht durch das Appellationsgericht Basel-Stadt nur für Akten des besagten Gerichts gilt, weshalb der Beschwerdeführer daraus für sein Gesuch beim Bundesgericht nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Gegen besagte Verfügung des Generalsekretariats vom 23. Januar 2020 reicht der Beschwerdeführer mit undatiertem Schreiben, jedoch rechtzeitig (Postaufgabe 21. Februar 2020; Eingang 24. Februar 2020), Beschwerde ein.