___ und B.________ beschwerdeweise bei der Rekurskommission des Bundesgerichts um Akteneinsicht und stellten überdies ein Ablehnungsgesuch gegen sämtliche Mitglieder der Rekurskommission. Mit Urteil 13Y_1/2019 vom 22. Oktober 2019 wies das Bundesgericht das Gesuch um Ablehnung der Rekurskommissionsmitglieder wie auch die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Mit E-Mail und Schreiben vom 26. Dezember 2019 sowie vom 4. Januar 2020 hat A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Akteneinsicht in 14 Verfahrensakten des Bundesgerichts verlangt.