Bezüglich der Definition "Decknamen" werde davon ausgegangen, dass auf eine Phantasiebezeichnung lautende Kundenbeziehungen gemeint seien, bei denen H.________ Vertragspartei sei. In der Folge verfügte das Betreibungsamt mit Schreiben vom 28. November 2002, der Arrest sei dahingefallen. B. Die dagegen erhobene Beschwerde von I.________ wies das Bezirksgericht Zürich als untere Aufsichtsbehörde mit Beschluss vom 7. April 2003 ab, soweit es darauf eintrat. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere Aufsichtsbehörde mit Beschluss vom 2. Juni 2003 ebenfalls ab.