Am 16. Juli 2001 vollzog das Betreibungsamt Zürich 1 den Arrest und bemerkte in der Arresturkunde, der zuständige Funktionär der Bank habe zu Protokoll gegeben, dass die Auskunft später erfolge. Auf entsprechende Aufforderung des Betreibungsamtes vom 24. Oktober 2002 hin teilte die Bank B.________ mit Schreiben vom 4. November 2002 mit, die angegebene Kontonummer sei unvollständig. Setze man den Filialcode der Geschäftsstelle T.________ voran, erscheine keine auf H.________ lautende Beziehung. Bezüglich der Definition "Decknamen" werde davon ausgegangen, dass auf eine Phantasiebezeichnung lautende Kundenbeziehungen gemeint seien, bei denen H.________ Vertragspartei sei.