A. Mit Beschluss vom 12. Juli 2001 bewilligte das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, I.________ gegen H.________ für eine Forderung von Fr. 1'020'090.-- den Arrest, wobei es als Arrestgegenstand das Konto Nr. ..., lautend auf H.________ oder einen Decknamen, bei der Bank B.________ in Zürich bezeichnete. Am 16. Juli 2001 vollzog das Betreibungsamt Zürich 1 den Arrest und bemerkte in der Arresturkunde, der zuständige Funktionär der Bank habe zu Protokoll gegeben, dass die Auskunft später erfolge.