{"Signatur": "CH_BGer_010", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2003-07-31", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_010_7B-142-2003_2003-07-31.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=17&from_date=25.07.2003&to_date=13.08.2003&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=167&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F31-07-2003-7B-142-2003&number_of_ranks=224", "Checksum": "9a3a8fb841c0aa0138a31fb80603a21b"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["7B.142/2003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 31.07.2003 7B.142/2003"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006) 31.07.2003 7B.142/2003"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006) 31.07.2003 7B.142/2003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 16:49:37", "Checksum": "d92e7ca64d00bbf602d8f216eafd5d5e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 31.07.2003 7B.142/2003\nRegeste:\nSchuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n2.\n2.1 Nach dem Beschwerdeführer hätte sich das Betreibungsamt nicht mit der Mitteilung der Bank begnügen dürfen, der Arrest sei ins Leere gefallen; vielmehr hätte es diese zur Auskunft darüber anhalten müssen, ob das fragliche Konto je existiert habe und was damit geschehen sei.\n2.2 Indem Art. 275 SchKG für den Arrestvollzug sinngemäss auf das Pfändungsverfahren verweist, ist der Arrestschuldner vom Grundsatz her wie ein Pfändungsschuldner zu Auskunft verpflichtet. Im Unterschied zum Pfändungsverfahren (Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG) ist jedoch die Auskunftspflicht nicht generell, weil das Arrestsubstrat im Arrestbefehl genau umschrieben ist (Verbot des Sucharrests). Deshalb ist der Arrestschuldner lediglich zur Auskunft über die im Arrestbefehl bezeichneten Gegenstände verpflichtet, er darf aber die Arrestierung dieser Gegenstände in keiner Weise behindern (Stoffel, Das neue Arrestrecht, in: AJP 1996, S. 1408).\nIm gleichen Umfang wie der Schuldner sind Dritte auskunftspflichtig, die seine Vermögensgegenstände verwahren oder bei denen er Guthaben hat (\nArt. 91 Abs. 4 SchKG; vgl. auch\nBGE 129 III 239 ff.); umgekehrt geht aber deren Auskunftspflicht auch nicht weiter als diejenige des Schuldners (Stoffel, a.a.O., S. 1412; Gasser, Das Abwehrdispositiv der Arrestbetroffenen nach revidiertem SchKG, in: ZBJV 1994, S. 598). Die Bank B.________ war deshalb nach Ablauf der Einsprachefrist (\nBGE 125 III 391 E. 2 S. 392 ff.) lediglich zur Bekanntgabe verpflichtet, ob das im Arrestbefehl bezeichnete Konto auf den Arrestschuldner oder einen diesem zuzuordnenden Decknamen laute. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers musste sie hingegen nicht rückwirkend allfällige Kundenbeziehungen offen legen. An der Sache vorbei geht das in diesem Zusammenhang erhobene Argument, andernfalls werde jeder zahlungsunwillige und sich mit dem Gläubiger im Hauptprozess befindende Schuldner seine Gelder innerhalb der Bank auf ein anderes Konto verschieben: Der Arrest setzt gerade kein rechtskräftiges Urteil, ja nicht einmal die Klageanhebung voraus (\nArt. 279 Abs. 1 SchKG) und er wird dem Schuldner im Unterschied zur Pfändung (vgl.\nArt. 89 SchKG) auch nicht angekündigt, sondern ohne Vorwarnung vollzogen.\n2.3 Unterlag die Bank keiner weitergehenden Auskunftspflicht, hatte das Betreibungsamt umgekehrt keine weitere Nachforschungspflicht. Es durfte sich folglich mit der Mitteilung begnügen, der Arrest sei fehlgeschlagen, und die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet.\n3.\nZusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG).\nDemnach erkennt die Kammer:\n1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.\n2.\nDieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Zürich 1 und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 31. Juli 2003\nIm Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDie Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:"}