Demnach erkennt die Kammer: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Dieses Urteil wird dem Betreibungsamt X.________, der Beschwerdegegnerin B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Peyer, Postfach 7678, 8023 Zürich und der Aufsichtsbehörde über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 27. August 2002 Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: